Eventual- oder auch Bedarfspositionen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ebenso weit verbreitet wie heimtückisch. Eine Bedarfsposition zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftraggeber in seinem Leitungsverzeichnis kenntlich macht, dass er sich nicht sicher ist, ob er die fragliche Position am Ende überhaupt benötigt und vom Auftragnehmer …
Bedarfspositionen ( Eventualpositionen ) Wer kennt sie nicht, wer nutzt sie nicht?: Die Möglichkeit, auch nach der Vergabe noch variieren zu können, in dem bestimmte Leistungen als Eventual oder auch Alternativ-Positionen gekennzeichnet werden. Allein, dieses Verfahren ist nicht mehr im .
Bedarfspositionen (auch Eventualpositionen genannt) sind Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis, deren Beauftragung bei Erstellung der Vergabeunterlagen noch nicht feststeht und die der Auftraggeber daher unter einen Vorbehalt stellt. Sie können im Bedarfsfall zusätzlich zur Beauftragung kommen.
Eventualpositionen werden durch den Zuschlag auch nicht automatisch zum Vertragsbestandteil. Durch diese Positionen wird lediglich zweierlei vertraglich vereinbart: der Preis für die betreffende Leistung für den Fall, dass sie zur Ausführung kommt, dass der Auftragnehmer für den Fall, dass die betreffende Leistung zur Ausführung kommt, Anspruch darauf hat, diese Leistung beauftragt zu bekommen.
Eventualpositionen zählen zu den Bedarfspositionen, die bei öffentlichen Bauaufträgen bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 7 Abs. 1, Nr. 4 im Abschnitt 1 der VOB Teil A (analog bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 7 EU und bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 7 VS, jeweils Abs. 1 , Nr. 2 in den Abschnitte 2 und 3